CONCRETEFINISH
Concrete Finish Meyer
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 18. Oktober 2026
Concrete Finish Meyer · Stefan Meyer
Säntisstrasse 15 · 8580 Amriswil · Schweiz
sm@concrete-finish.ch · +41 76 817 29 85
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Verträge zwischen Concrete Finish Meyer, Stefan Meyer (nachfolgend «Concrete Finish»), und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber. Sie gelten für die vereinbarten Leistungen in den Bereichen Betonkosmetik, Sichtbetonnachbearbeitung, Lasurtechnik, Graffitischutz, Imprägnierung und Hydrophobierung, Reinigung, Schleifen sowie Beratung und Support.
Die AGB werden Bestandteil des Vertrags, wenn sie der auftraggebenden Partei vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht und von ihr akzeptiert werden. Individuell vereinbarte Vertragsbestimmungen gehen diesen AGB vor. SIA-Normen, insbesondere SIA 118, gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden; zwingendes Gesetzesrecht bleibt vorbehalten.
2. Offerte und Vertragsabschluss
Massgebend sind die Offerte und die vereinbarte Leistungsbeschreibung. Die Bindungsdauer einer Offerte richtet sich nach der darin genannten Frist. Ein Vertrag kommt durch Annahme der Offerte oder eine übereinstimmende Auftragsbestätigung zustande. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen schriftlich oder per E-Mail festgehalten werden.
Einschätzungen anhand von Fotos oder Angaben der auftraggebenden Partei stehen unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verhältnisse am Objekt. Werden bei einer Besichtigung wesentliche Abweichungen festgestellt, informiert Concrete Finish vor zusätzlichen Arbeiten über die Folgen für Leistung, Preis und Termine.
3. Leistungsumfang und Zusatzarbeiten
Concrete Finish führt die vereinbarten Arbeiten fachgerecht und unter Berücksichtigung des vorhandenen Untergrunds aus. Nicht in der Offerte enthaltene Leistungen, Änderungen der Ausführung und zusätzliche Flächen werden vor ihrer Ausführung vereinbart. Dabei werden auch die Vergütung oder die Berechnungsgrundlage und allfällige Terminfolgen festgehalten.
Arbeiten nach Aufwand werden zu den vereinbarten Ansätzen abgerechnet und nachvollziehbar dokumentiert. Notwendige Sofortmassnahmen zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang vorbehalten; Concrete Finish informiert die auftraggebende Partei unverzüglich.
4. Voraussetzungen am Objekt
Die auftraggebende Partei ermöglicht den vereinbarten Zugang zu den Arbeitsflächen und informiert Concrete Finish über bekannte Besonderheiten, insbesondere frühere Beschichtungen, Reinigungen, Feuchtigkeit, Schadstoffe und verdeckte Installationen. Die Bereitstellung von Wasser, Strom, Gerüsten, Arbeitsbühnen, Schutzmassnahmen und Abstellflächen wird projektbezogen vereinbart.
Concrete Finish prüft die erkennbaren Voraussetzungen im Rahmen der geschuldeten fachlichen Sorgfalt und weist auf festgestellte Bedenken hin. Gesetzliche Prüf-, Warn- und Sicherheitsverpflichtungen werden durch diese AGB nicht eingeschränkt. Frisch bearbeitete Flächen sind entsprechend den mitgeteilten Pflege-, Trocknungs- und Nutzungshinweisen zu schützen.
5. Betonbild, Muster und optisches Ergebnis
Beton ist ein mineralischer Baustoff mit objektspezifischen Farb-, Struktur- und Saugfähigkeitsunterschieden. Das vereinbarte Erscheinungsbild wird anhand der Leistungsbeschreibung und, soweit vereinbart, einer Musterfläche beurteilt. Fotos und Bildschirmdarstellungen dienen der Orientierung; die Darstellung kann vom Objekt abweichen.
Eine vollständig unsichtbare Reparatur oder eine absolut einheitliche Fläche ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Ergebnis vereinbart wurde. Technisch bedingte und dem vereinbarten Muster entsprechende Unterschiede sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit wird dadurch nicht pauschal als mangelfrei erklärt; gesetzliche Mängelrechte bleiben bestehen.
6. Termine und Behinderungen
Ausführungstermine und verbindliche Fristen werden im Auftrag festgehalten. Witterung, ungeeignete Temperatur oder Feuchtigkeit, fehlende Zugänglichkeit und Behinderungen durch andere Arbeiten können die fachgerechte Ausführung beeinflussen. Concrete Finish teilt erkennbare Verzögerungen und deren voraussichtliche Auswirkungen unverzüglich mit und stimmt das weitere Vorgehen ab.
Terminverschiebungen und zusätzliche Kosten werden nach ihrer Ursache und den vertraglichen sowie gesetzlichen Regeln beurteilt. Es werden keine pauschalen Mehrkosten allein aufgrund einer Behinderung erhoben. Vermeidbare Kosten sind zu begrenzen; erforderliche Zusatzaufwendungen sind nachvollziehbar auszuweisen.
7. Preise und Rechnungsstellung
Es gelten die vereinbarten Preise in Schweizer Franken. Ob und in welcher Höhe Mehrwertsteuer geschuldet und im Preis enthalten ist, wird in der Offerte und Rechnung ausgewiesen. Akonto- und Teilzahlungen werden nur nach entsprechender Vereinbarung verlangt. Die Schlussrechnung weist die erbrachten Leistungen und bereits geleistete Zahlungen aus.
8. Zahlungsfrist und Zahlungsverzug
Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen. Massgebend ist die Gutschrift auf dem angegebenen Konto. Wurde diese Zahlungsfrist wirksam vertraglich vereinbart, tritt nach ihrem Ablauf ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein.
Bei Zahlungsverzug wird auf dem zu diesem Zeitpunkt offenen Rechnungsbetrag einmalig ein Verzugszuschlag von 1,3 % erhoben. Der Zuschlag fällt je überfälliger Rechnung nur einmal an und wird weder je Mahnung noch monatlich oder jährlich wiederholt. Für denselben Zahlungsverzug wird daneben kein zusätzlicher Verzugszins verlangt.
Beispiel: Bei einem offenen Rechnungsbetrag von CHF 1'000 beträgt der einmalige Zuschlag CHF 13. Es werden keine weiteren pauschalen Mahngebühren erhoben. Gesetzlich zulässige Betreibungskosten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Zwingende gesetzliche Rechte sowie die gerichtliche Kontrolle und eine allfällige Herabsetzung des Zuschlags bleiben vorbehalten.
Beanstandungen einer Rechnung sollen zeitnah mitgeteilt werden. Die Pflicht zur Zahlung unbestrittener Beträge bleibt bestehen; gesetzliche Zurückbehaltungs- und Verrechnungsrechte bleiben vorbehalten.
9. Übergabe, Prüfung und Mängel
Nach Abschluss der Arbeiten bietet Concrete Finish eine gemeinsame Besichtigung und Dokumentation des Arbeitsergebnisses an. Festgestellte Mängel sollen möglichst mit Fotos und einer Beschreibung mitgeteilt werden. Die gesetzlichen Prüf-, Rüge- und Gewährleistungsregeln bleiben massgebend.
Bei unbeweglichen Werken beträgt die Frist zur Anzeige erkennbarer Mängel 60 Tage ab Ablieferung des Werks; bei später entdeckten Mängeln beträgt sie 60 Tage ab Entdeckung. Diese gesetzlichen Fristen werden durch die AGB nicht verkürzt. Soweit andere oder weitergehende zwingende Regelungen anwendbar sind, gehen diese vor.
Die gesetzlichen Ansprüche bei Mängeln, einschliesslich eines zwingenden Rechts auf unentgeltliche Verbesserung, sowie die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Concrete Finish ist Gelegenheit zur Prüfung und zur gesetzlich vorgesehenen Mängelbehebung zu geben. Dringende Massnahmen zur Abwendung eines weiteren Schadens und sonstige gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
10. Pflege und nachträgliche Einwirkungen
Concrete Finish teilt erforderliche Hinweise zu Trocknung, Aushärtung, Reinigung, Pflege und gegebenenfalls Erneuerung eines Schutzsystems mit. Schäden durch spätere mechanische Einwirkungen, ungeeignete Reinigungsmittel oder Eingriffe Dritter werden nach ihrer tatsächlichen Ursache beurteilt. Ein ursächlicher Zusammenhang wird nicht allein aufgrund einer späteren Nutzung oder Fremdarbeit vermutet. Für bestehende Mängel haftet Concrete Finish nach den gesetzlichen Regeln.
11. Haftung
Die Haftung richtet sich nach dem Schweizer Recht. Diese AGB enthalten keinen pauschalen Haftungsausschluss. Insbesondere bleiben die Haftung für absichtliche oder grobfahrlässige Schädigung, Personenschäden sowie weitere zwingende Haftungsbestimmungen unberührt.
12. Verschiebung und vorzeitige Beendigung
Wünscht die auftraggebende Partei eine Verschiebung oder Absage, informiert sie Concrete Finish so früh wie möglich. Die Parteien klären die Auswirkungen und halten eine Einigung fest. Bei einer vorzeitigen Beendigung gelten die gesetzlichen Regeln, insbesondere bei Werkverträgen Art. 377 OR, soweit anwendbar. Bereits ausgeführte Arbeiten und allfällige weitere gesetzliche Ansprüche werden nachvollziehbar abgerechnet; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind nach Massgabe des Gesetzes anzurechnen. Eine pauschale Stornogebühr wird nicht vereinbart.
13. Recht und Gerichtsstand
Es gilt Schweizer Recht. Für Streitigkeiten sind die gesetzlich zuständigen Gerichte zuständig. Zwingende Gerichtsstände, insbesondere zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben uneingeschränkt vorbehalten.
14. Fassung und Änderungen
Massgebend ist die bei Vertragsabschluss einbezogene Fassung dieser AGB. Spätere Änderungen gelten nicht rückwirkend für bestehende Verträge, sofern die Parteien nichts anderes wirksam vereinbaren.